Landrat antwortet auf Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion – Städte und Gemeinden sollen für den Landkreis tätig werden

Enzkreis. Der im Jahr 2026 in Kraft tretende Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Grundschüler richtet sich nicht an die einzelne der 28 Kreiskommunen, sondern an das Kreisjugendamt. Denn Adressat sei der öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten habe – wie schon beim Rechtsanspruch der unter Dreijährigen als örtlicher Träger. Und das ist für alle Städte und Gemeinden der Enzkreis. Dies bestätigte Landrat Bastian Rosenau der CDU-Fraktion im Kreistag, die nach den praktischen Folgen des neuen Gesetzes für das Landratsamt fragte.

Allerdings gibt es Stand heute in Baden-Württemberg noch kein Ausführungsgesetz, in dem der rechtliche Rahmen und die erforderlichen Qualitäts- und fachlichen Standards der pädagogischen Arbeit der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter festlegt sind, heißt es in dem Schreiben des Landrats an den Vorsitzenden der Kreistagsfraktion, den Mühlacker Kreisrat Günter Bächle. „Aus Sicht des Jugendamts wäre es sinnvoll, dass die Gemeinden - unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen hinwirken“, zitiert die CDU-Fraktion in ihrer Pressemitteilung den Verwaltungschef. Doch die Städte und Gemeinden sollen für den Landkreis tätig werden, da dieser keine Grundschulen habe, so die Union.

Der Landrat hält spätestens von 2024 an eine personelle Ausweitung des Fachdienstes Kindertagesbetreuung für notwendig. Derzeit sei es eine einzige Stelle. Er begründet dies mit der „zunehmenden Komplexität und Dynamik im Bereich des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder vom ersten Lebensjahr beziehungsweise für die Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“. Der Bereich sollte aus Sicht des Jugendamts personell um mindestens eine Vollzeitkraft aufgestockt werden.

Der CDU-Fraktionsvorsitzende bringt vor diesem Hintergrund den Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg auf eine interkommunale Zusammenarbeit in den Planungen vor Ort ins Gespräch und regt eine entsprechende Koordination durch das Jugendamt an. Dazu Rosenau: „Aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen kann der Landkreis bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs koordinieren, beraten und begleiten.“ Da laut Gesetz mittelfristig jeder Schülerin die Möglichkeit haben soll, eine Ganztagsschule in erreichbarer Entfernung zu besuchen, ergibt sich daraus seiner Meinung nach eine räumliche Eingrenzung auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Deshalb dürfte eine interkommunale Zusammenarbeit bei dieser Rechtslage kaum eine Rolle spielen. Darüber hinaus entscheide der Schulträger in Zusammenarbeit mit der Schule über die Einrichtung einer Ganztagsschule.

Und plant die Kreisverwaltung wieder ein Zuschussprogramm für bauliche Maßnahmen der Kommunen im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Grundschulbetreuung? CDU-Fraktionssprecher Günter Bächle bezieht sich, auch als Mitglied des Jugendhilfeausschusses (JHA) des Kreistags, auf eine entsprechende Initiative bei Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder unter drei Lebensjahren an. Der Landrat hält eine Wiederholung demnach nicht für ausgeschlossen. „Um die Enzkreis-Kommunen zu unterstützen und den Ausbau auf kommunaler Ebene zu beschleunigen ist zu erwägen, ob seitens des Landkreises wie seinerzeit eine zeitlich befristete Investitionsförderung aufgelegt werden soll.“ Sollten sich JHA und Kreistag für ein Investitionsförderungsprogramm aussprechen, werde die Verwaltung einen geeigneten Vorschlag formulieren.

Könne größeren Gemeinden angeboten werden, selbst Träger öffentlicher Jugendhilfe zu werden, fragt der CDU-Sprecher nach einer weiteren Variante. Dies werde im Sozialgesetzbuch VIII geregelt, so der Landrat. Demnach seien örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise und die zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. Dazu müsste das Sozialministerium, mit Zustimmung des Landkreises, eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen. Seitens der Verwaltung sei nicht beabsichtigt, dieses Verfahren anzustoßen, das der Mühlacker Kreisrat denn auch als ausgesprochen bürokratisches Verfahren bezeichnete.

Offen blieb die Antwort auf die Frage der christdemokratischen Kreisräte, mit welchen finanziellen Auswirkungen die Kreisverwaltung auf die Haushaltspläne des Landkreises rechnet. Rosenau meinte, aufgrund der aktuell noch – vielen - offenen Fragen könne hierzu keine abschließende Aussage getroffen werden. Sollte es zu einer Ausweitung des Stellenumfangs des Fachdienstes Kindertagesbetreuung und zu einer Auflage einer Investitionsförderung kommen, wären für den Haushalt, beginnend 2024, entsprechend Mittel bereit zu stellen. Der Bedarf müsse, so die CDU-Fraktion, genau belegt werden.

Info:
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder vom Jahr 2026 an: Von August 2026 sollen zunächst alle Erstklässler in den Genuss gelangen. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit von August 2029 an jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat. Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder soll sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden.

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